Fünftes Gesetz zur Änderung des Bundesfernstraßenmautgesetzes
- Eingebracht
- Ausschuss
- Beschlossen
- Bundesrat
- Verkündet
- In Kraft
- Beratungsstand
- Verkündet
- Letzter Schritt
- 25. November 2022
- Eingebracht von
- Bundesregierung
- Wahlperiode
- 20. Wahlperiode
- Sachgebiete
- Verkehr
- Verkündung
- BGBl I 2022, 2237 am 13. Dezember 2022
Inkrafttreten
- Gesetz insgesamt
Worum es geht
Anpassung der Mautsätze für Bundesautobahnen und Bundesstraßen zum 1. Januar 2023 in Umsetzung des Wegekostengutachtens 2023-2027 und unter Nutzung der erweiterten Spielräume zur Anlastung der externen Kosten gemäß der novellierten Wegekostenrichtlinie; Änderung §§ 11, 14 und Anlage 1 (Berechnung der Höhe des Mautsatzes ) sowie Einfügung Anlage 9 (Mautsätze im Zeitraum vom 1. Oktober 2021 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2022) Bundesfernstraßenmautgesetz Bezug: Wegekostengutachten für die Jahre 2023 bis 2027 vom 22.12.2021 Richtlinie 1999/62/EG vom 17. Juni 1999 über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung bestimmter Verkehrswege durch schwere Nutzfahrzeuge (Wegekostenrichtlinie/Eurovignettenrichtlinie) (ABl. L 187, 20.07.1999, S. 42 ; ABl. L 69, 04.03.2022, S. 1)
Quelle: Deutscher Bundestag / Bundesrat – Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP). Die Daten stehen kostenfrei unter dip.bundestag.de zur Verfügung.
