Gesetz zur Bereithaltung von Ersatzkraftwerken zur Reduzierung des Gasverbrauchs im Stromsektor im Fall einer drohenden Gasmangellage durch Änderungen des Energiewirtschaftsgesetzes und weiterer energiewirtschaftlicher Vorschriften
- Eingebracht
- Ausschuss
- Beschlossen
- Bundesrat
- Verkündet
- In Kraft
- Beratungsstand
- Verkündet
- Letzter Schritt
- 7. November 2022
- Eingebracht von
- Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, Fraktion der FDP, Fraktion der SPD
- Wahlperiode
- 20. Wahlperiode
- Sachgebiete
- Energie, Wirtschaft
- Verkündung
- BGBl I 2022, 1054 am 11. Juli 2022
- BGBl I 2023, 27 am 30. Januar 2023
Inkrafttreten
- im Übrigen
- Artikel 5
- § 50d in Artikel 5 Nr. 5
Worum es geht
Bereitstellung zusätzlicher Erzeugungskapazitäten zur Stromerzeugung mit den Energieträgern Stein- und Braunkohle sowie Mineralöl durch Ermöglichung der Teilnahme von nicht mit Erdgas betriebenen gegenwärtig nur eingeschränkt verfügbaren, demnächst stillzulegenden oder sich in einer Reserve befindenden systemrelevanten Kraftwerken am Strommarkt für einen befristeten Zeitraum bis spätestens 31. März 2024 zur Abwendung einer Gefährdung des Gasversorgungssystems, Kostenerstattung für Herstellung der Betriebsbereitschaft der Kraftwerke durch Kraftwerksbetreiber, Verpflichtung der Betreiber zum Vorhalten von Brennstoff für den Markteinsatz, Überführung von momentan in der Sicherheitsbereitschaft gebundenen Kraftwerken in eine Versorgungsreserve, Ermöglichung der Beschränkung des Einsatzes von Gaskraftwerken zur weiteren Senkung des Gasverbrauchs für maximal sechs Monate, Flexibilisierung von Gaslieferverträgen zur effektiven Allokation der vorhanden Gasmengen auf dem Markt, Aufhebung des Mindestfaktors für KWK-Strom; Änderung §§ 13, 13j und 50 sowie Einfügung §§ 50a bis 50i und § 121 Energiewirtschaftsgesetz, Änderung §§ 7c und 35 Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz; Verordnungsermächtigungen Beschlussempfehlung des Ausschusses: Änderungen betr. Füllstandsvorgaben für Gasspeicheranlagen, Bevorratung von Energieversorgungsunternehmen, Teilnahme von Anlagen in der Netzreserve am Strommarkt ab Ausrufung der Alarm- oder Notfallstufe, vorübergehende Aussetzung des Verbots der Kohleverfeuerung in der Netzreserve, Verlängerung der Reduzierung der Gasverstromung auf neun Monate, Streichung der Pönale auf Stromerzeugung mit Erdgas, Ausnahme der Begrenzung der Verstromung von Erdgas für Wärmeerzeuger, Bundeswehr und Eisenbahn, vorübergehende Aussetzung der Schwefeldioxid-Grenzwerte für Großfeuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen, Regelung der Art und Weise sowie Höhe der Entschädigung für enteignete Gasspeichermengen, Kapitalmaßnahmen für unter Treuhandverwaltung stehende Unternehmen, Preisanpassungsrecht und saldierte Preisanpassung; Annahme einer Entschließung: Entfristung der Regelungen zum Anpassungsgeld, vollumfängliche Entschädigung bei Brennstoff-Bevorratung, Vermeidung weiterer Abbauten von Braunkohletagebauflächen, Erhalt des Dorfes Lützerath, Verhinderung der Gesetzeswirkung der Ausweitung des Steinkohleabbaus im Ausland, Ermöglichung ungestörten Brennstofftransports, Überarbeitung der Nationalen Wasserstoffstrategie, zügiger Wasserstoffhochlauf auf EU-Ebene; Erneute und zusätzliche Änderung sowie Einfügung versch. §§ Energiewirtschaftsgesetz, Einfügung §§ 31a bis 31d Bundes-Immissionsschutzgesetz, Änderung und Einfügung versch. §§ Energiesicherungsgesetz, Änderung §§ 1, 13 und 16 sowie Aufhebung § 17 Energiesicherungsgesetzentschädigungsverordnung; Verordnungsermächtigungen
Quelle: Deutscher Bundestag / Bundesrat – Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP). Die Daten stehen kostenfrei unter dip.bundestag.de zur Verfügung.
