Gesetz zur Stärkung des Schutzes der Bevölkerung und insbesondere vulnerabler Personengruppen vor COVID-19
- Eingebracht
- Ausschuss
- Beschlossen
- Bundesrat
- Verkündet
- In Kraft
- Beratungsstand
- Verkündet
- Letzter Schritt
- 16. September 2022
- Eingebracht von
- Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, Fraktion der FDP, Fraktion der SPD
- Wahlperiode
- 20. Wahlperiode
- Sachgebiete
- Gesundheit
- Verkündung
- BGBl I 2022, 1454 am 16. September 2022
Inkrafttreten
- Gesetz insgesamt
- Artikel 1a, 2 Nr. 1d und e
- Artikel 1b
- Artikel 2 Nr. 1a, Artikel 2a, Artikel 3a Nr. 3
- Artikel 6b
Worum es geht
Verbesserung der Arzneimittelversorgung für die kommende Herbst-/Wintersaison, Ermöglichung zielgerichteter Impfkampagnen und verstärkter Schutz der vulnerablen Bevölkerung: Verlängerung bestehender Impf- und Testregelungen, Stärkung des Infektionsschutzes in Einrichtungen und Unternehmen der Pflege und Eingliederungshilfe, u.a. Ermächtigung der Länder für Regelungen zu Hygiene und Infektionsschutz im Pflegebereich, angepasste Meldeverpflichtungen für Krankenhäuser zu aufgestellten und belegten Betten auf Normalstationen, verpflichtende Erfassung aller durchgeführten PCR-Testungen, Ermöglichung weitergehender repräsentativer Sentinel-Studien zu Erkrankungs- und Infektionszahlen und Durchimpfungsraten u.a.; Änderung von 5 Gesetzen und 2 Rechtsverordnungen; Verordnungsermächtigung Bezug: 7-Punkte-Plan des BMG für den Herbst 2022 zum Schutz vor COVID-19 ; Empfehlungen des Corona-Expertenrats der Bundesregierung Beschlussempfehlung des Ausschusses: Änderungen, Erweiterungen und Klarstellungen betr. Meldepflicht zur Krankenhaus-Notfallversorgung, Impfnachweise, Einrichtungen der Pflege und Eingliederungshilfe, Arzneimittelversorgung, Anpassung an die bereits vorhandene hohe Immunität mit Fokus auf Schutz vulnerabler Gruppen, Abmilderung schwerer Erkrankungen und Vermeidung von Todesfällen sowie Funktionsfähigkeit des Gesundheitssystems und sonstiger Kritischer Infrastrukturen (Maskenpflicht, Testnachweispflicht und ggf. weiterer Schutzmaßnahmen im ÖPNV, in Pflege- und Betreuungseinrichtungen, Veranstaltungseinrichtungen, Ausbildungseinrichtungen u.a.), Anspruch auf Kinderkrankentage, Sonderleistungen für Pflegepersonal, Pflegezeit zur häuslichen Pflege, Vermeidung pandemiebedingter Auswirkungen auf Strafverfahren, Durchführung von Betriebsversammlungen, Sitzungen von Arbeitnehmervertretungen, Belegschaften u.a. als Video- oder Telefonkonferenz u.a.; Einschränkung von Grundrechten betr. Recht auf körperliche Unversehrtheit, Freiheit der Person, Versammlungsfreiheit, Freizügigkeit und Unverletzlichkeit der Wohnung; Änderung weiterer 15 Gesetze und 4 Rechtsverordnungen
Quelle: Deutscher Bundestag / Bundesrat – Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP). Die Daten stehen kostenfrei unter dip.bundestag.de zur Verfügung.
