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Verkündet

Gesetz über die Feststellung des Wirtschaftsplans des ERP-Sondervermögens für das Jahr 2023 und über eine Soforthilfe für Letztverbraucher von leistungsgebundenem Erdgas und Kunden von Wärme

  1. Eingebracht
  2. Ausschuss
  3. Beschlossen
  4. Bundesrat
  5. Verkündet
  6. In Kraft
Beratungsstand
Verkündet
Letzter Schritt
14. November 2022
Eingebracht von
Bundesregierung
Wahlperiode
20. Wahlperiode
Sachgebiete
Energie, Wirtschaft
Verkündung
  • BGBl I 2022, 2035 am 18. November 2022

Inkrafttreten

  1. Gesetz insgesamt
  2. Artikel 1

Worum es geht

Bereitstellung von Mitteln in Höhe von rd. 943 Mio Euro für die im Wirtschaftsplan genannten Förderzwecke, Vergabe von zinsgünstigen Darlehen und Beteiligungskapital im Volumen von rd. 10,000 Mrd Euro insbes. an mittelständische Unternehmen und Freiberufler Beschlussempfehlung des Ausschusses: Titeländerung (eingebracht als: Gesetz über die Feststellung des Wirtschaftsplans des ERP-Sondervermögens für das Jahr 2023 (ERP-Wirtschaftsplangesetz 2023)); einmalige Entlastung von Gas- und Wärmekunden durch Übernahme der Abschlagszahlung des Monats Dezember durch den Bund als Überbrückung bis zur regulären Einführung der Gaspreisbremse; Gesetz über die Feststellung des Wirtschaftsplans des ERP-Sondervermögens für das Jahr 2024 (ERP-Wirtschaftsplangesetz 2023 – ERPWiPlanG) als Art. 1 der Vorlage, Gesetz über eine Soforthilfe für Letztverbraucher von leitungsgebundenem Erdgas und Kunden von Wärme (Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetz – EWSG) als Art. 3 der Vorlage, Änderung § 6 und Aufhebung § 7 ERP-Wirtschaftsplangesetz 2023

Quelle: Deutscher Bundestag / Bundesrat – Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP). Die Daten stehen kostenfrei unter dip.bundestag.de zur Verfügung.