Gesetz zur finanziellen Stabilisierung der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Finanzstabilisierungsgesetz)
- Eingebracht
- Ausschuss
- Beschlossen
- Bundesrat
- Verkündet
- In Kraft
- Beratungsstand
- Verkündet
- Letzter Schritt
- 28. Oktober 2022
- Eingebracht von
- Bundesregierung
- Wahlperiode
- 20. Wahlperiode
- Sachgebiete
- Gesundheit
- Verkündung
- BGBl I 2022, 1990 am 11. November 2022
Inkrafttreten
- Artikel 1 Nr. 18
- im Übrigen
- Artikel 1 Nr. 5 Buchst. b, Artikel 2 Nr. 0 und 3
Worum es geht
Maßnahmenpaket zur Begrenzung des Anstiegs der Zusatzbeitragssätze und Stabilisierung der Beitragssätze ab 2023: weiterer Bundeszuschuss an den Gesundheitsfonds, Abführung und Abschmelzung nicht notwendiger Finanzreserven in der GKV, Begrenzung der Ausgabensteigerungen im Arzneimittelbereich und in der ambulanten Versorgung sowie der im Krankenhaus-Pflegebudget berücksichtigten Pflegepersonalkosten, Erarbeitung von Vorschlägen für eine stabile, verlässliche und solidarische GKV-Finanzierung durch das Bundesgesundheitsministerium; weitere Regelungen betr. Vertragsverhandlungen im Heilmittelbereich, Sicherheitszuschlag für saisonale Grippeimpfstoffe, Kostenübernahme bei Krankenhausbehandlungen von COVID-19-Patienten aus dem EU-Ausland, Ersteinschätzung des Versorgungsbedarfs in Notfällen u.a.; Änderung und Einfügung versch. §§ Fünftes Buch Sozialgesetzbuch, Änderung §§ 6a und 9 Krankenhausentgeltgesetz, § 17b Krankenhausfinanzierungsgesetz, § 1 Gesetz über Rabatte für Arzneimittel sowie § 1 Zweites Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte Beschlussempfehlung des Ausschusses: Erhöhung des Schonvermögens für kleine Krankenkassen, Verbesserungen bei Parodontitisversorgung für Pflegebedürftige und Behinderte, Arzneimitteln für Kombinationstherapien und seltene Erkrankungen sowie Vergütung der Fach- und Hausärzte bei Überweisung oder Vermittlung über Terminservicestellen, erweiterte Strukturreformen betr. Bürokratieabbau und Transparenz bei den Kassen u.a.; Evaluation der Auswirkungen auf die Arzneimittelversorgung durch das BMG und Vorlage eines Berichts bis Ende 2023; Einfügung § 418 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch sowie Änderung § 78 Arzneimittelgesetz, §§ 6 und 15 Krankenhausentgeltgesetz und § 150c Elftes Buch Sozialgesetzbuch
Quelle: Deutscher Bundestag / Bundesrat – Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP). Die Daten stehen kostenfrei unter dip.bundestag.de zur Verfügung.
