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Verkündet

Gesetz zur Stärkung der Aufsicht bei Rechtsdienstleistungen und zur Änderung weiterer Vorschriften

  1. Eingebracht
  2. Ausschuss
  3. Beschlossen
  4. Bundesrat
  5. Verkündet
  6. In Kraft
Beratungsstand
Verkündet
Letzter Schritt
3. März 2023
Eingebracht von
Bundesregierung
Wahlperiode
20. Wahlperiode
Sachgebiete
Recht, Wirtschaft

Inkrafttreten

  1. Gesetz insgesamt
  2. Artikel 10 Nr. 22 Buchst. a Doppelbuchst. cc und dd sowie Nr. 27 und 28
  3. Artikel 1, 5 und 6 Nr. 1, die Artikel 7 und 10 Nr. 1 Buchst. a, Nr. 6 und 7 Buchst. a sowie Nr. 9, 21 und 30 sowie Artikel 12

Worum es geht

Zur Beendigung der Zersplitterung der Aufsicht über Rechtsdienstleister Überleitung der Staatsaufsicht auf die Bundesebene und Zentralisierung beim BfJ, Übertragung der geldwäscherechtlichen Aufsicht über registrierte Personen auf das BfJ, umfassende bußgeldrechtliche Sanktionsregelung für jegliche Form geschäftsmäßiger unbefugter Rechtsdienstleistungen, Konzentration der Aufsicht über Notare in berufs- und geldwäscherechtlicher Hinsicht bei einem Landgericht, Anpassungen im Berufsrecht der rechtsberatenden Berufe, insbes. Verzicht auf Sozietätserstreckung für wissenschaftliche Mitarbeitende für die Zeit vom Beginn des rechtswissenschaftlichen Studiums bis zum Ende des Vorbereitungsdienstes, Parallelregelung für Patentanwälte, Erleichterung des Aufnahmeverfahrens für ausländische Rechts- und Patentanwälte, Befugnis zur Rechtsberatung und Prozessvertretung für Diplom-Juristen aus der ehemaligen DDR, Möglichkeit zur Einrichtung weiterer besonderer elektronischer Steuerberaterpostfächer für weitere Beratungsstellen, Unterstützung der Rechtsanwaltskammern und Rechtsanwälte durch die Bundesrechtsanwaltskammer bei der Einhaltung der Geldwäschevorschriften, Folgeänderungen; Aufhebung § 19 und Änderung zahlr. §§ Rechtsdienstleistungsgesetz sowie Änderungen in 12 weiteren Gesetzen und 1 Rechtsverordnung; Verordnungsermächtigung Beschlussempfehlung des Ausschusses: Titeländerung (eingebracht als: Gesetz zur Stärkung der Aufsicht bei Rechtsdienstleistungen und zur Änderung weiterer Vorschriften des Rechts der rechtsberatenden Berufe); Vorlage geeigneter Nachweise von Berufsausübungsgesellschaften bei den Steuerberaterkammern für die Prüfung der in das Berufsregister einzutragenden Tatsachen, Erweiterungsmöglichkeit für die Kammern für Wirtschaftsprüfersachen an Landgerichten bei der Besetzung in der Hauptverhandlung hinsichtlich der berufsrichterlichen Mitglieder durch nicht isoliert anfechtbaren Beschluss, Klarstellungen; Erneute und zusätzliche Änderungen versch. §§ in 7 Gesetzen

Quelle: Deutscher Bundestag / Bundesrat – Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP). Die Daten stehen kostenfrei unter dip.bundestag.de zur Verfügung.