Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/2101 im Hinblick auf die Offenlegung von Ertragsteuerinformationen durch bestimmte Unternehmen und Zweigniederlassungen sowie zur Änderung des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes und des Pflichtversicherungsgesetzes
- Eingebracht
- Ausschuss
- Beschlossen
- Bundesrat
- Verkündet
- In Kraft
- Beratungsstand
- Verkündet
- Letzter Schritt
- 16. Juni 2023
- Eingebracht von
- Bundesregierung
- Wahlperiode
- 20. Wahlperiode
- Sachgebiete
- Recht, Wirtschaft
- Verkündung
Inkrafttreten
- Gesetz insgesamt
Worum es geht
Umsetzung europäischer Vorgaben zum Ziel der Transparenz von Ertragsteuerinformationen multinationaler Unternehmen und Konzerne sowie von Tochterunternehmen und Zweigniederlassungen: Pflicht zur Erstellung und Offenlegung eines Ertragssteuerinformationsberichts, Vorgaben zu Inhalt und Form, Anpassung des Rechts der Abschlussprüfung, Pflicht zur Prüfung des Berichts durch den Aufsichtsrat bzw. das Aufsichts- oder Verwaltungsorgan, Ausweitung der Offenlegungspflicht auf inländische Zweigniederlassungen von Kapitalgesellschaften mit Sitz außerhalb der EU bzw. des EWR (Drittstaat), Neufassung der handelsrechtlichen Verbunddefinition, Bußgeld- und Ordnungsgeldvorschriften, Zulassung der Rechtsbeschwerde des BfJ auch gegen eine vom Landgericht gewährte Wiedereinsetzung in die Sechswochenfrist zur Erfüllung der gesetzlichen Offenlegungspflicht, redaktionelle Anpassungen; Einfügung eines neuen Vierten Unterabschnitts Drittes Buch und Änderung zahlr. §§ Handelsgesetzbuch sowie Einfügung und Änderung zahlr. §§ in 7 weiteren Gesetzen Bezug: Richtlinie (EU) 2021/2101 vom 24. November 2021 zur Änderung der Richtlinie 2013/34/EU im Hinblick auf die Offenlegung von Ertragsteuerinformationen durch bestimmte Unternehmen und Zweigniederlassungen (ABl. L 429, 01.12.2021, S. 1) Beschlussempfehlung des Ausschusses: Titeländerung (eingebracht als: Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/2101 im Hinblick auf die Offenlegung von Ertragsteuerinformationen durch bestimmte Unternehmen und Zweigniederlassungen); Erhöhung des Buß- sowie Ordnungsgelds auf max. 250.000 Euro, Fristverkürzung zur Offenlegung weggelassener nachteiliger Angaben von 5 auf 4 Jahre, Übertragung des (vorläufigen) Aufgabenbereichs der Verhandlungsstelle über die Regressabkommen zwischen den Insolvenzfonds für Kraftfahrzeugunfälle auf die Verkehrsopferhilfe, Klarstellung, redaktionelle Korrektur; Erneute und zusätzliche Änderung sowie Einfügung versch. §§ in 7 Gesetzen; Verordnungsermächtigung Bezug: Richtlinie (EU) 2021/2118 vom 24. November 2021 zur Änderung der Richtlinie 2009/103/EG über die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung und die Kontrolle der entsprechenden Versicherungspflicht (ABl. L 430, 02.12.2021, S 1) ; Richtlinie 2009/103/EG vom 16. September 2009 über die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung und die Kontrolle der entsprechenden Versicherungspflicht (ABl. L 263, 07.10.2009, S. 11)
Quelle: Deutscher Bundestag / Bundesrat – Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP). Die Daten stehen kostenfrei unter dip.bundestag.de zur Verfügung.
