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Verkündet

Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/2101 im Hinblick auf die Offenlegung von Ertragsteuerinformationen durch bestimmte Unternehmen und Zweigniederlassungen sowie zur Änderung des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes und des Pflichtversicherungsgesetzes

  1. Eingebracht
  2. Ausschuss
  3. Beschlossen
  4. Bundesrat
  5. Verkündet
  6. In Kraft
Beratungsstand
Verkündet
Letzter Schritt
16. Juni 2023
Eingebracht von
Bundesregierung
Wahlperiode
20. Wahlperiode
Sachgebiete
Recht, Wirtschaft

Inkrafttreten

  1. Gesetz insgesamt

Worum es geht

Umsetzung europäischer Vorgaben zum Ziel der Transparenz von Ertragsteuerinformationen multinationaler Unternehmen und Konzerne sowie von Tochterunternehmen und Zweigniederlassungen: Pflicht zur Erstellung und Offenlegung eines Ertragssteuerinformationsberichts, Vorgaben zu Inhalt und Form, Anpassung des Rechts der Abschlussprüfung, Pflicht zur Prüfung des Berichts durch den Aufsichtsrat bzw. das Aufsichts- oder Verwaltungsorgan, Ausweitung der Offenlegungspflicht auf inländische Zweigniederlassungen von Kapitalgesellschaften mit Sitz außerhalb der EU bzw. des EWR (Drittstaat), Neufassung der handelsrechtlichen Verbunddefinition, Bußgeld- und Ordnungsgeldvorschriften, Zulassung der Rechtsbeschwerde des BfJ auch gegen eine vom Landgericht gewährte Wiedereinsetzung in die Sechswochenfrist zur Erfüllung der gesetzlichen Offenlegungspflicht, redaktionelle Anpassungen; Einfügung eines neuen Vierten Unterabschnitts Drittes Buch und Änderung zahlr. §§ Handelsgesetzbuch sowie Einfügung und Änderung zahlr. §§ in 7 weiteren Gesetzen Bezug: Richtlinie (EU) 2021/2101 vom 24. November 2021 zur Änderung der Richtlinie 2013/34/EU im Hinblick auf die Offenlegung von Ertragsteuerinformationen durch bestimmte Unternehmen und Zweigniederlassungen (ABl. L 429, 01.12.2021, S. 1) Beschlussempfehlung des Ausschusses: Titeländerung (eingebracht als: Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/2101 im Hinblick auf die Offenlegung von Ertragsteuerinformationen durch bestimmte Unternehmen und Zweigniederlassungen); Erhöhung des Buß- sowie Ordnungsgelds auf max. 250.000 Euro, Fristverkürzung zur Offenlegung weggelassener nachteiliger Angaben von 5 auf 4 Jahre, Übertragung des (vorläufigen) Aufgabenbereichs der Verhandlungsstelle über die Regressabkommen zwischen den Insolvenzfonds für Kraftfahrzeugunfälle auf die Verkehrsopferhilfe, Klarstellung, redaktionelle Korrektur; Erneute und zusätzliche Änderung sowie Einfügung versch. §§ in 7 Gesetzen; Verordnungsermächtigung Bezug: Richtlinie (EU) 2021/2118 vom 24. November 2021 zur Änderung der Richtlinie 2009/103/EG über die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung und die Kontrolle der entsprechenden Versicherungspflicht (ABl. L 430, 02.12.2021, S 1) ; Richtlinie 2009/103/EG vom 16. September 2009 über die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung und die Kontrolle der entsprechenden Versicherungspflicht (ABl. L 263, 07.10.2009, S. 11)

Quelle: Deutscher Bundestag / Bundesrat – Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP). Die Daten stehen kostenfrei unter dip.bundestag.de zur Verfügung.