Drittes Gesetz zur Änderung des Tabakerzeugnisgesetzes
- Eingebracht
- Ausschuss
- Beschlossen
- Bundesrat
- Verkündet
- In Kraft
- Beratungsstand
- Verkündet
- Letzter Schritt
- 7. Juli 2023
- Eingebracht von
- Bundesregierung
- Wahlperiode
- 20. Wahlperiode
- Sachgebiete
- Gesundheit, Staat und Verwaltung, Wirtschaft
- Verkündung
Inkrafttreten
- Gesetz insgesamt
Worum es geht
Anpassung von EU-Bestimmungen zum Verbot von Aromastoffen und charakteristischen Aromen in erhitzten Tabakerzeugnissen; Begriffsdefinition des erhitzten Tabakerzeugnisses und dessen Einstufung als Rauchtabakerzeugnis oder rauchloses Tabakerzeugnis, erweiterte Kennzeichnungsvorschriften in Form kombinierter Text-Bild-Warnhinweise und einer Informationsbotschaft, Ausweitung des Verbots des Inverkehrbringens von Zigaretten und Tabak zum Selbstdrehen mit charakteristischem Aroma auf erhitzte Tabakerzeugnisse; Änderung versch. §§ Tabakerzeugnisgesetz Bezug: Richtlinie (EU) 2022/2100 vom 29. Juni 2022 zur Änderung der Richtlinie 2014/40/EU des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Rücknahme bestimmter Ausnahmen in Bezug auf erhitzte Tabakerzeugnisse (ABl. L 283, 03.11.2022, S. 4) Beschlussempfehlung des Ausschusses: Vorübergehend abweichende Verwendung umsatzsteuerlich relevanter Daten natürlicher und juristischer Personen (einschließlich Umsatzsteuer-Identifikationsnummer) für die Vergabe der Wirtschafts-Identifikationsnummer, Datenübermittlung an das Statistische Bundesamt als Registerbehörde für das Basisregister für Unternehmen; Änderung § 27a Umsatzsteuergesetz
Quelle: Deutscher Bundestag / Bundesrat – Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP). Die Daten stehen kostenfrei unter dip.bundestag.de zur Verfügung.
