Zurück zur Übersicht
Verkündet

Drittes Gesetz zur Änderung des Tabakerzeugnisgesetzes

  1. Eingebracht
  2. Ausschuss
  3. Beschlossen
  4. Bundesrat
  5. Verkündet
  6. In Kraft
Beratungsstand
Verkündet
Letzter Schritt
7. Juli 2023
Eingebracht von
Bundesregierung
Wahlperiode
20. Wahlperiode
Sachgebiete
Gesundheit, Staat und Verwaltung, Wirtschaft

Inkrafttreten

  1. Gesetz insgesamt

Worum es geht

Anpassung von EU-Bestimmungen zum Verbot von Aromastoffen und charakteristischen Aromen in erhitzten Tabakerzeugnissen; Begriffsdefinition des erhitzten Tabakerzeugnisses und dessen Einstufung als Rauchtabakerzeugnis oder rauchloses Tabakerzeugnis, erweiterte Kennzeichnungsvorschriften in Form kombinierter Text-Bild-Warnhinweise und einer Informationsbotschaft, Ausweitung des Verbots des Inverkehrbringens von Zigaretten und Tabak zum Selbstdrehen mit charakteristischem Aroma auf erhitzte Tabakerzeugnisse; Änderung versch. §§ Tabakerzeugnisgesetz Bezug: Richtlinie (EU) 2022/2100 vom 29. Juni 2022 zur Änderung der Richtlinie 2014/40/EU des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Rücknahme bestimmter Ausnahmen in Bezug auf erhitzte Tabakerzeugnisse (ABl. L 283, 03.11.2022, S. 4) Beschlussempfehlung des Ausschusses: Vorübergehend abweichende Verwendung umsatzsteuerlich relevanter Daten natürlicher und juristischer Personen (einschließlich Umsatzsteuer-Identifikationsnummer) für die Vergabe der Wirtschafts-Identifikationsnummer, Datenübermittlung an das Statistische Bundesamt als Registerbehörde für das Basisregister für Unternehmen; Änderung § 27a Umsatzsteuergesetz

Quelle: Deutscher Bundestag / Bundesrat – Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP). Die Daten stehen kostenfrei unter dip.bundestag.de zur Verfügung.