Elftes Gesetz zur Änderung des Weingesetzes
- Eingebracht
- Ausschuss
- Beschlossen
- Bundesrat
- Verkündet
- In Kraft
- Beratungsstand
- Verkündet
- Letzter Schritt
- 29. September 2023
- Eingebracht von
- Bundesregierung
- Wahlperiode
- 20. Wahlperiode
- Sachgebiete
- Landwirtschaft und Ernährung
- Verkündung
Inkrafttreten
- Gesetz insgesamt
Worum es geht
Schaffung von Ermächtigungsgrundlagen zur Umsetzung des GAP-Strategieplans und Auszahlung der EU-Mittel im Weinsektor; Einfügung § 3b sowie Änderung §§ 50 und 56 Weingesetz Bezug: Aufhebung der EU-Verordnung 2016/1149 vom 15. April 2016 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 1308/2013 in Bezug auf die nationalen Stützungsprogramme im Weinsektor und zur Änderung der Verordnung (EG) 555/2008 der Kommission (ABl. L 190, 15.07.2016, S. 1) ; Aufhebung der EU-Verordnung 2016/1150 vom 15. April 2016 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) 1308/2013 in Bezug auf die nationalen Stützungsprogramme im Weinsektor (ABl. L 190, 15.07.2016, S. 23) Beschlussempfehlung des Ausschusses: Verlängerung der Gültigkeit von Genehmigungen für Wiederbepflanzungen auf sechs Jahre, Aufrechterhaltung der Begrenzung der jährlichen Neuanpflanzungsfläche bis zum Jahr 2026 auf 0,3 Prozent der Referenzrebfläche; Zusätzliche Änderung §§ 7 sowie erneute Änderung § 50 Weingesetz
Quelle: Deutscher Bundestag / Bundesrat – Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP). Die Daten stehen kostenfrei unter dip.bundestag.de zur Verfügung.
