Gesetz zur Stärkung der hochschulischen Pflegeausbildung, zu Erleichterungen bei der Anerkennung ausländischer Abschlüsse in der Pflege und zur Änderung weiterer Vorschriften (Pflegestudiumstärkungsgesetz - PflStudStG)
- Eingebracht
- Ausschuss
- Beschlossen
- Bundesrat
- Verkündet
- In Kraft
- Beratungsstand
- Verkündet
- Letzter Schritt
- 24. November 2023
- Eingebracht von
- Bundesregierung
- Wahlperiode
- 20. Wahlperiode
- Sachgebiete
- Bildung und Erziehung, Gesundheit
- Verkündung
Inkrafttreten
- Artikel 8v
- Artikel 8c
- im Übrigen
- Artikel 1, 3 Nr. 1, 2 Buchst. a und c, Nr. 3 bis 13 und 15 bis 16, Artikel 4 Nr. 12 Buchst. a und c, Nr. 13 Buchst. a und b, Nr. 14 und 18 Buchst. a und die Artikel 8a, 8b, 8k, 8q, 8t, 8o und 8u
- Artikel 8g Nr. 1
- Artikel 2a, 3a, 4a, 8z1, 8z2 und 8z3
Worum es geht
Steigerung der Attraktivität des Pflegestudiums durch Integration der Finanzierung des praktischen Teils der hochschulischen in das bestehende System der beruflichen Pflegeausbildung, Ausbildungsvergütung für die gesamte Dauer des Studiums, ebenfalls finanziert über die Ausgleichsfonds in den Ländern, Struktur- der Organisationsänderungen der Praxiseinsätze sowie Ausgestaltung als duales Studium, Übergangsvorschriften, Abschluss eines Ausbildungsvertrages mit dem umfassend verantwortlichen Träger des praktischen Teils bei Erhalt der Gesamtverantwortung der Hochschule für die Koordination der theoretischen und praktischen Lehrveranstaltungen mit den Praxiseinsätzen; Verbesserung der rechtlichen Rahmenbedingungen auch der beruflichen Pflegeausbildung auf Grundlage inzwischen vorliegender Umsetzungserfahrungen; Verbesserung der Pflege-Fachkräfteeinwanderung durch weitere Vereinheitlichung und Vereinfachung der Anerkennungsverfahren, Möglichkeit von Kenntnisprüfung oder Anpassungslehrgang statt umfassender Gleichwertigkeitsprüfung u.a.; Umsetzung von EU-Vorgaben sowie der Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts zur Chancengleichheit von Prüfungskandidaten; Änderung von 3 Gesetzen und 4 Rechtsverordnungen; Verordnungsermächtigung Bezug: Vereinbarungen im Koalitionsvertrag betr. Stärkung der akademischen Pflegeausbildung und Ausbildungsvergütung im Studium Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. April 2019 und vom 28. Oktober 2020 zur Festlegung der Anzahl der Prüfer in der Pflegeausbildung und zur Rolle des Prüfungsvorsitzenden (6 C 19.18; 6 C 8.19) Art. 4f Berufsanerkennungsrichtlinie 2005/36/EG zur partiellen Berufserlaubnis bei der beruflichen Pflegeausbildung; Beschlussempfehlung des Ausschusses: umfangreiche Änderungen, u.a. betr. praktische Pflegeausbildung, erweiterte Kompetenzen für die selbstständige Ausübung von Tätigkeiten der Heilkunde, Datenerfassung und Umlagebetrag zur Ausbildungsfinanzierung, Fortbildung, staatliche Prüfungen, Sprachkenntnisse zum Führen der Berufsbezeichnung, Patientenprüfungen und Simulationsprüfungen, Inhalte des Hebammenstudiums; Krankengeldanspruch für die Begleitperson eines Behinderten, Kinderkrankengeld, Arzneimittelverordnung, Gehaltszahlungen, Arbeitsbedingungen und Personalbemessung im Pflegebereich, Schiedsverfahren als Konfliktlösungsmechanismus, Kranken- und Pflegeversicherungs-Beitragsfestsetzung, Ausbildung von Logopäden, Ergotherapeuten und Physiotherapeuten; Folgeänderungen, Klarstellungen und Korrekturen; Änderung weiterer 9 Gesetze und 3 Rechtsverordnungen
Quelle: Deutscher Bundestag / Bundesrat – Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP). Die Daten stehen kostenfrei unter dip.bundestag.de zur Verfügung.
