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Erledigt

Gesetz zum Schutz des Rechts auf selbstbestimmtes Sterben und zur Regelung der Hilfe zur Selbsttötung sowie zur Änderung weiterer Gesetze

Verfahren beendet: Abgelehnt

Beratungsstand
Abgelehnt
Letzter Schritt
6. Juli 2023
Eingebracht von
Rechtsausschuss
Wahlperiode
20. Wahlperiode
Sachgebiete
Gesundheit, Recht

Worum es geht

Regelung zum Recht auf einen selbstbestimmten Tod und Hilfe zur Selbsttötung: Schutz der Autonomie und Freiverantwortlichkeit Sterbewilliger, vollinformierte Entscheidungsfindung durch ergebnisoffene Beratung, Aufbau einer bundesweiten staatlich anerkannten Beratungsinfrastruktur, Trennung von Beratung und Suizidhilfe, Fristenregelungen, sichere Zugangsmöglichkeiten zu Arznei- und Betäubungsmitteln zum Zwecke der Selbsttötung, ärztliche Verschreibung nach Vorlage einer Beratungsbescheinigung, Kriterium der Volljährigkeit, Anknüpfung an die Staatsangehörigkeit, Härtefallregelung, Schutz von Privatgeheimnissen, Schutz vor unzulässiger Werbung, Klarstellung zur Straffreiheit Dritter, Unberührtheit des strafrechtlichen Verbots der Tötung auf Verlangen, Gesetzesevaluation mit Berichtspflicht 3 Jahre nach Inkrafttreten sowie anschließend regelmäßig im Abstand von 3 Jahren; Gesetz zum Schutz des Rechts auf selbstbestimmtes Sterben und zur Regelung der Hilfe zur Selbsttötung (Suizidhilfegesetz – ShG) als Art. 1 der Vorlage, Änderung §§ 4, 12, 13 und 29 Betäubungsmittelgesetz, § 203 Strafgesetzbuch, §§ 48 und 81 Arzneimittelgesetz sowie § 1 Heilmittelwerbegesetz; Verordnungsermächtigung Bezug: Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 26. Februar 2020 zum Recht auf selbstbestimmtes Sterben und zur Inanspruchnahme von Hilfeleistungen von Dritten (2 BvR 2347/15) Zusammenführung der Gesetzentwürfe auf BT-Drs 20/2332 und 20/2293 in der Beschlussempfehlung des Ausschusses, siehe GESTA M015 und M014 Siehe auch GESTA M006

Quelle: Deutscher Bundestag / Bundesrat – Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP). Die Daten stehen kostenfrei unter dip.bundestag.de zur Verfügung.