Gesetz zur Änderung des Ausführungsgesetzes zum Chemiewaffenübereinkommen sowie außenwirtschaftlicher Vorschriften
- Eingebracht
- Ausschuss
- Beschlossen
- Bundesrat
- Verkündet
- In Kraft
- Beratungsstand
- Verkündet
- Letzter Schritt
- 2. Februar 2024
- Eingebracht von
- Bundesregierung
- Wahlperiode
- 20. Wahlperiode
- Sachgebiete
- Außenpolitik und internationale Beziehungen, Außenwirtschaft, Innere Sicherheit
- Verkündung
Inkrafttreten
- Gesetz insgesamt
Worum es geht
Neuregelungen betr. der Zuständigkeit für das Stellen der Begleitgruppe von Inspektionen der Organisation für das Verbot chemischer Waffen (OVCW), Rechtsgrundlagen zur Datenverarbeitung, Verfahren zur Aufklärung von Transferdiskrepanzen (Abweichung zwischen der von einem anderen Vertragsstaat gemeldeten Einfuhr- oder Ausfuhrmenge einer bestimmten Chemikalie), Meldepflichten für das Abhandenkommen und das Auffinden toxischer Chemikalien mit Relevanz für das CWÜ, Einsatz von völkerrechtlich zulässigen und nicht letalen Wirkmitteln (z.B. Tränengas) bei Auslandseinsätzen der Bundeswehr; Ergänzung der Straftatbestände gemäß der EU-Dual-Use-Verordnung, Unterrichtungspflichten für die Ausfuhr von Gütern zur digitalen Überwachung; Änderung versch. §§ Ausführungsgesetz zum Chemiewaffenübereinkommen, Änderung § 18 Außenwirtschaftsgesetz sowie § 9 Außenwirtschaftsverordnung; Verordnungsermächtigung Bezug: Vertragsgesetz s. GESTA XA026 Verordnung (EU) 2021/821 vom 20. Mai 2021 über eine Unionsregelung für die Kontrolle der Ausfuhr, der Vermittlung, der technischen Unterstützung der Durchfuhr und der Verbringung betreffend Güter mit doppeltem Verwendungszweck (Dual-Use-Verordnung) (ABl. L 206, 11.06.2021, S.1)
Quelle: Deutscher Bundestag / Bundesrat – Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP). Die Daten stehen kostenfrei unter dip.bundestag.de zur Verfügung.
