Gesetz zur verbesserten Nutzung von Gesundheitsdaten
- Eingebracht
- Ausschuss
- Beschlossen
- Bundesrat
- Verkündet
- In Kraft
- Beratungsstand
- Verkündet
- Letzter Schritt
- 2. Februar 2024
- Eingebracht von
- Bundesregierung
- Wahlperiode
- 20. Wahlperiode
- Sachgebiete
- Gesundheit, Medien, Kommunikation und Informationstechnik
- Verkündung
Inkrafttreten
- Gesetz insgesamt
- Artikel 3 Nr. 3, 10 Buchst. a und Nr. 20
Worum es geht
Schaffung eines ersten Anwendungsfalls zur Erprobung der Möglichkeiten der Datenverknüpfung als Grundlage weitergehender Gesetzesvorhaben: erleichterte Auffindbarkeit dezentral gespeicherter Gesundheitsdaten, Reduzierung bürokratischer Hürden für Nutzer, Nutzung EU-rechtlicher Möglichkeiten hinsichtlich Rechtsklarheit und Rechtssicherheit, Einbindung etablierter Strukturen insbes. in der genommedizinischen Versorgung, Erleichterung von Datenaustausch und -verknüpfung sowie verbesserte Nutzbarkeit von Daten der gesetzlichen Kranken- und Pflegekassen, vereinfachte Abstimmung mit Datenschutzaufsichtsbehörden bei gleichzeitiger Stärkung von Gesundheitsdatenschutz und Recht auf informationelle Selbstbestimmung, strafrechtlich sanktionierte Geheimhaltungsverpflichtung bei Verwendung in der Forschung, Datenbereitstellung aus der elektronischen Patientenakte; Vorgriff auf die erwarteten Anforderungen des im Aufbau befindlichen Europäischen Gesundheitsdatenraums (EHDS) u.a.; Gesetz zur Nutzung von Gesundheitsdaten zu gemeinwohlorientierten Forschungszwecken und zur datenbasierten Weiterentwicklung des Gesundheitswesens (Gesundheitsdatennutzungsgesetz – GDNG) als Art. 1 der Vorlage, Änderung § 1 BGA-Nachfolgegesetz, § 75 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch, § 94 Elftes Buch Sozialgesetzbuch sowie Änderung, Einfügung und Aufhebung versch. §§ Fünftes Buch Sozialgesetzbuch; Verordnungsermächtigung Bezug: Verordnung (EU) 2016/679 vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119, 04.05.2016, S. 1 ; L 314, 22.11.2016, S. 72 ; L 127, 23.05.2018, S. 2) Beschlussempfehlung des Ausschusses: Klarstellungen, Ergänzungen und Änderungen betr. Ausbau der Gesundheitsdateninfrastruktur durch Verknüpfung datenhaltender Stellen, Haltung, Weitergabe und Löschung von Gesundheits- und Versorgungsdaten, u.a. aus der ePA, Widerspruchsmöglichkeit, Geheimhaltungspflicht, Aufsicht über Kranken- und Pflegekassen, Modellvorhaben, Übermittlung der Abrechnungsdaten von den Kranken- und Pflegekassen an das Forschungsdatenzentrum Gesundheit u.a.; Folgeänderungen, redaktionelle und rechtsförmliche Korrekturen und Anpassungen; Verordnungsermächtigung
Quelle: Deutscher Bundestag / Bundesrat – Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP). Die Daten stehen kostenfrei unter dip.bundestag.de zur Verfügung.
