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Verkündet

Gesetz zum ersten Teil der Reform des Nachrichtendienstrechts

  1. Eingebracht
  2. Ausschuss
  3. Beschlossen
  4. Bundesrat
  5. Verkündet
  6. In Kraft
Beratungsstand
Verkündet
Letzter Schritt
15. Dezember 2023
Eingebracht von
Bundesregierung
Wahlperiode
20. Wahlperiode
Sachgebiete
Innere Sicherheit

Inkrafttreten

  1. Gesetz insgesamt
  2. Artikel 1 Nr. 4 § 25c Abs. 1 Satz 2

Worum es geht

Anpassung der Regelungen zur Übermittlung nachrichtendienstlich gewonnener Informationen im Nachrichtendienstrecht an Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts; Regelungen zur Stärkung der Eigensicherung des Bundesamtes für Verfassungsschutz (BfV) und des Militärischen Abschirmdienstes (MAD); Änderung und Einfügung zahlreicher §§ Bundesverfassungsschutzgesetz, MAD-Gesetz, Sicherheitsüberprüfungsgesetz und Artikel 10-Gesetz Bezug: Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes vom 28. September 2022 zu den Regelungen im Bundesverfassungsschutzgesetz hinsichtlich der Befugnisse zur Übermittlung mit nachrichtendienstlichen Mitteln erhobener personenbezogener Daten und Informationen zur Gefahrenabwehr (1 BvR 2354/13) Beschlussempfehlung des Ausschusses: Änderungen

Quelle: Deutscher Bundestag / Bundesrat – Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP). Die Daten stehen kostenfrei unter dip.bundestag.de zur Verfügung.