Gesetz zum ersten Teil der Reform des Nachrichtendienstrechts
- Eingebracht
- Ausschuss
- Beschlossen
- Bundesrat
- Verkündet
- In Kraft
- Beratungsstand
- Verkündet
- Letzter Schritt
- 15. Dezember 2023
- Eingebracht von
- Bundesregierung
- Wahlperiode
- 20. Wahlperiode
- Sachgebiete
- Innere Sicherheit
Inkrafttreten
- Gesetz insgesamt
- Artikel 1 Nr. 4 § 25c Abs. 1 Satz 2
Worum es geht
Anpassung der Regelungen zur Übermittlung nachrichtendienstlich gewonnener Informationen im Nachrichtendienstrecht an Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts; Regelungen zur Stärkung der Eigensicherung des Bundesamtes für Verfassungsschutz (BfV) und des Militärischen Abschirmdienstes (MAD); Änderung und Einfügung zahlreicher §§ Bundesverfassungsschutzgesetz, MAD-Gesetz, Sicherheitsüberprüfungsgesetz und Artikel 10-Gesetz Bezug: Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes vom 28. September 2022 zu den Regelungen im Bundesverfassungsschutzgesetz hinsichtlich der Befugnisse zur Übermittlung mit nachrichtendienstlichen Mitteln erhobener personenbezogener Daten und Informationen zur Gefahrenabwehr (1 BvR 2354/13) Beschlussempfehlung des Ausschusses: Änderungen
Quelle: Deutscher Bundestag / Bundesrat – Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP). Die Daten stehen kostenfrei unter dip.bundestag.de zur Verfügung.
