Gesetz zur Zulassung virtueller Wohnungseigentümerversammlungen, zur Erleichterung des Einsatzes von Steckersolargeräten und zur Übertragbarkeit beschränkter persönlicher Dienstbarkeiten für Erneuerbare-Energien-Anlagen
- Eingebracht
- Ausschuss
- Beschlossen
- Bundesrat
- Verkündet
- In Kraft
- Beratungsstand
- Verkündet
- Letzter Schritt
- 27. September 2024
- Eingebracht von
- Bundesregierung
- Wahlperiode
- 20. Wahlperiode
- Sachgebiete
- Energie, Raumordnung, Bau- und Wohnungswesen
- Verkündung
Worum es geht
Möglichkeit zur Abhaltung rein virtueller Wohnungseigentümerversammlungen mit einem Beschlussquorum von 75 Prozent, Befristung auf 3 Jahre, Aufnahme der Stromerzeugung durch Steckersolargeräte (Balkonkraftwerk) in den Katalog der sog. privilegierten Maßnahmen im Wohnungseigentums- und Mietrecht, Erweiterung der Übertragbarkeit beschränkter persönlicher Dienstbarkeiten um Anlagen zur Nutzung von Erneuerbaren Energien; Änderung §§ 20, 23 und 26a Wohnungseigentumsgesetz, §§ 554 und 1092 Bürgerliches Gesetzbuch sowie Artikel 229 Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche Beschlussempfehlung des Ausschusses: Übergangsregelung zur Durchführung einer mindestens einmal im Jahr stattfindenden Präsenzversammlung bis einschließlich 2028 auf Grundlage einer Beschlussfassung gemäß Wohnungseigentumsgesetz, Verzicht durch einstimmigen Beschluss der Wohnungseigentümerversammlung; Zusätzliche Änderung § 48 Wohnungseigentumsgesetz
Quelle: Deutscher Bundestag / Bundesrat – Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP). Die Daten stehen kostenfrei unter dip.bundestag.de zur Verfügung.
