Haushaltsfinanzierungsgesetz 2023
- Eingebracht
- Ausschuss
- Beschlossen
- Bundesrat
- Verkündet
- In Kraft
- Beratungsstand
- Verkündet
- Letzter Schritt
- 15. Dezember 2023
- Eingebracht von
- Haushaltsausschuss
- Wahlperiode
- 20. Wahlperiode
- Sachgebiete
- Öffentliche Finanzen, Steuern und Abgaben
- Verkündung
Inkrafttreten
- Gesetz insgesamt
- Artikel 6 und 7 Nr. 1 und 2
Worum es geht
Zusammenfassung des Entwurfs der Art. 6 und 7 Haushaltsfinanzierungsgesetz zu einem selbständigen "Haushaltsfinanzierungsgesetz 2023" mit weiteren Gesetzesänderungen im Zusammenhang mit dem Nachtragshaushaltsgesetz 2023 und dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts betr. Kreditermächtigungen, Sondervermögen und Schuldenbremse: Kreditermächtigung in Höhe von 43,2 Mrd Euro für das Sondervermögen Wirtschaftsstabilisierungsfonds – Teilbereich Energie (WSF Energie) zur Bewältigung einer außergewöhnlichen Notlage und Finanzierung der Folgen der Energiekrise, insbes. der Strom- und Gaspreisbremse sowie Beruhigung des Marktgeschehens bis zur Umsetzung struktureller Maßnahmen, Beendigung des WSF Energie zum Ablauf des Jahres 2023; Minderungen bei Bundeszuschüssen zu gesetzlicher Rentenversicherung und sozialer Pflegeversicherung; Folgeänderungen; Änderung §§ 16, 26b, 26c und 26g Stabilisierungsfondsgesetz sowie weiterer 5 Gesetze und 1 Rechtsverordnung; Verordnungsermächtigung Bezug: Haushaltsfinanzierungsgesetz s. D043 Nachtragshaushaltsgesetz 2023, s. D050
Quelle: Deutscher Bundestag / Bundesrat – Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP). Die Daten stehen kostenfrei unter dip.bundestag.de zur Verfügung.
