Drittes Gesetz zur Änderung des Bundesschuldenwesengesetzes
- Eingebracht
- Ausschuss
- Beschlossen
- Bundesrat
- Verkündet
- In Kraft
- Beratungsstand
- Verkündet
- Letzter Schritt
- 26. April 2024
- Eingebracht von
- Bundesregierung
- Wahlperiode
- 20. Wahlperiode
- Sachgebiete
- Öffentliche Finanzen, Steuern und Abgaben
- Verkündung
Inkrafttreten
- Gesetz insgesamt
Worum es geht
Beseitigung von Rechtsrisiken bei der Anwendung von Sicherungsmaßnahmen für die Verwaltung von Schulden und Sondervermögen des Bundes durch die vom Anwendungsbereich bank- und kapitalmarktrechtlicher nationaler und EU-Regelungen ausgenommene Finanzagentur durch analoge gesetzliche und aufsichtsrechtliche Regelungen, insbes. betr. Mindestanforderungen an das Risikomanagement, Compliance und weitere Verhaltens-, Organisations- und Transparenzpflichten: Beschränkung der privaten Handelsgeschäfte der Mitarbeiter, Sicherungsmaßnahmen zur Verhinderung von Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung und sonstiger strafbarer Handlungen, Erlaubnis der Verarbeitung personenbezogener Daten zur Umsetzung der erforderlichen betriebsinternen Vorgänge und Überprüfung der Vertragspartner, Befugnis zur Weitergabe von Erkenntnissen an staatliche Behörden; Änderung und Einfügung versch. §§ Bundesschuldenwesengesetz
Quelle: Deutscher Bundestag / Bundesrat – Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP). Die Daten stehen kostenfrei unter dip.bundestag.de zur Verfügung.
