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Verkündet

Drittes Gesetz zur Änderung des Bundesschuldenwesengesetzes

  1. Eingebracht
  2. Ausschuss
  3. Beschlossen
  4. Bundesrat
  5. Verkündet
  6. In Kraft
Beratungsstand
Verkündet
Letzter Schritt
26. April 2024
Eingebracht von
Bundesregierung
Wahlperiode
20. Wahlperiode
Sachgebiete
Öffentliche Finanzen, Steuern und Abgaben

Inkrafttreten

  1. Gesetz insgesamt

Worum es geht

Beseitigung von Rechtsrisiken bei der Anwendung von Sicherungsmaßnahmen für die Verwaltung von Schulden und Sondervermögen des Bundes durch die vom Anwendungsbereich bank- und kapitalmarktrechtlicher nationaler und EU-Regelungen ausgenommene Finanzagentur durch analoge gesetzliche und aufsichtsrechtliche Regelungen, insbes. betr. Mindestanforderungen an das Risikomanagement, Compliance und weitere Verhaltens-, Organisations- und Transparenzpflichten: Beschränkung der privaten Handelsgeschäfte der Mitarbeiter, Sicherungsmaßnahmen zur Verhinderung von Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung und sonstiger strafbarer Handlungen, Erlaubnis der Verarbeitung personenbezogener Daten zur Umsetzung der erforderlichen betriebsinternen Vorgänge und Überprüfung der Vertragspartner, Befugnis zur Weitergabe von Erkenntnissen an staatliche Behörden; Änderung und Einfügung versch. §§ Bundesschuldenwesengesetz

Quelle: Deutscher Bundestag / Bundesrat – Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP). Die Daten stehen kostenfrei unter dip.bundestag.de zur Verfügung.