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Erledigt

... Gesetz zur Änderung des Asylbewerberleistungsgesetzes

Verfahren beendet: Einbringung abgelehnt

Beratungsstand
Einbringung abgelehnt
Letzter Schritt
22. März 2024
Eingebracht von
Bayern
Wahlperiode
20. Wahlperiode
Sachgebiete
Migration und Aufenthaltsrecht, Soziale Sicherung

Worum es geht

Zur Reduzierung sog. Pulleffekte für ukrainische Kriegsflüchtlinge und Entlastung von Ländern und Kommunen Wiedereinführung von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz für neu ankommende Betroffene der Massenzustromrichtlinie, Klarstellung zur Ausnahme vom Anspruch auf Asylbewerberleistungsbezug für EU-Bürger sowie Staatsangehörige aus der Schweiz, Islands, Liechtensteins und Norwegens; Änderung § 1 Asylbewerberleistungsgesetz, § 74 Zweites Buch Sozialgesetzbuch sowie § 146 Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch Bezug: Richtlinie 2001/55/EG vom 20. Juli 2001 über Mindestnormen für die Gewährung vorübergehenden Schutzes im Falle eines Massenzustroms von Vertriebenen und Maßnahmen zur Förderung einer ausgewogenen Verteilung der Belastungen, die mit der Aufnahme dieser Personen und den Folgen dieser Aufnahme verbunden sind, auf die Mitgliedstaaten (ABl. L 212, 07.08.2001, S. 12 )

Quelle: Deutscher Bundestag / Bundesrat – Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP). Die Daten stehen kostenfrei unter dip.bundestag.de zur Verfügung.