Zweites Gesetz zur Änderung des Schwangerschaftskonfliktgesetzes
- Eingebracht
- Ausschuss
- Beschlossen
- Bundesrat
- Verkündet
- In Kraft
- Beratungsstand
- Verkündet
- Letzter Schritt
- 27. September 2024
- Eingebracht von
- Bundesregierung
- Wahlperiode
- 20. Wahlperiode
- Sachgebiete
- Gesundheit, Recht
- Verkündung
Inkrafttreten
- Gesetz insgesamt
Worum es geht
Regelungen zum Schutze schwangerer Frauen vor sog. Gehsteigbelästigungen und zum Schutz ihrer Persönlichkeitsrechte: Sicherstellung des ungehinderten Zugangs zu Schwangerschaftskonfliktberatungsstellen sowie zu Einrichtungen zur Vornahme von Schwangerschaftsabbrüchen, Untersagung best. Verhaltensweisen gegenüber Schwangeren im Umkreis von 100 m um den Eingangsbereich der Beratungsstellen und Einrichtungen, Schutz des Personals bei der Ausübung ihrer Tätigkeiten, Schaffung neuer Bußgeldtatbestände, Einführung einer ergänzenden regionalen statistischen Auswertung nach Kreisen und kreisfreien Städten, Datenübermittelung an das Statistische Bundesamt, Folgeänderungen; Einschränkung von Grundrechten betr. Versammlungsfreiheit; Änderung zahlr. §§ Schwangerschaftskonfliktgesetz sowie Folgeänderungen § 53 Strafprozessordnung, § 203 Strafgesetzbuch, § 81 Achtes Buch Sozialgesetzbuch und § 3 Gesetz zur Kooperation und Information im Kinderschutz Bezug: Vereinbarung im Koalitionsvertrag zu sog. Gehsteigbelästigungen Beschlussempfehlung des Ausschusses: Einführung des geschlechtsneutralen Begriffs der "Person", Einbeziehung der Situation des Verlassens der Beratungsstelle zum Schutz des Beratungsprozesses in seiner Gesamtheit, Streichung der Tatbestandsmerkmale "entgegen ihrem erkennbaren Willen" sowie "stark zu verwirren oder stark zu beunruhigen", Klarstellung zur Anonymität bez. Meldepflichten, Folgeänderungen der Bußgeldbewehrung; Erneute Änderung §§ 2, 8, 13 und 35 Schwangerschaftskonfliktgesetz
Quelle: Deutscher Bundestag / Bundesrat – Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP). Die Daten stehen kostenfrei unter dip.bundestag.de zur Verfügung.
