Gesetz zur Bekämpfung missbräuchlicher Ersteigerungen von Schrottimmobilien und zur Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
- Eingebracht
- Ausschuss
- Beschlossen
- Bundesrat
- Verkündet
- In Kraft
- Beratungsstand
- Verkündet
- Letzter Schritt
- 18. Oktober 2024
- Eingebracht von
- Bundesregierung
- Wahlperiode
- 20. Wahlperiode
- Sachgebiete
- Raumordnung, Bau- und Wohnungswesen, Recht
- Verkündung
Inkrafttreten
- Artikel 3
- im Übrigen
Worum es geht
Effektives Einschreiten gegen den missbräuchlichen Erwerb sogenannter Schrott- oder Problemimmobilien (Immobilien mit nicht vorhandenem Geldwert und fehlender Verwertungsmöglichkeit) bei Zwangsversteigerungen: Überführung der Immobilien in gerichtliche Verwaltung auf Antrag von Gemeinden, Beschränkung der Nutzung der erworbenen Immobilie bis zur vollständigen Bezahlung des Gebots durch den Ersteher; Einfügung § 94a Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung, Änderung § 14 Einführungsgesetz zu dem Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung Beschlussempfehlung des Ausschusses: Titeländerung (eingebracht als: Gesetz zur Bekämpfung missbräuchlicher Ersteigerungen von Schrottimmobilien); Vereinfachen der Antragsbefugnis der Gemeinde; Ermächtigung der Bundesregierung zur Bestimmung der Durchschnittsentgelte, Regelungen zur Bestimmung des aktuellen Rentenwerts zum 1. Juli 2025, Veränderungen betr. Fortschreibung des allgemeinen Bundeszuschusses zu den Ausgaben der allgemeinen Rentenversicherung für das Jahr 2025; Änderung § 94a Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung sowie §§ 69, 255d, 287a Sechstes Buch Sozialgesetzbuch; Verordnungsermächtigung
Quelle: Deutscher Bundestag / Bundesrat – Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP). Die Daten stehen kostenfrei unter dip.bundestag.de zur Verfügung.
