Zurück zur Übersicht
Erledigt

Gesetz zur Einführung einer Mindestspeicherung von IP-Adressen für die Bekämpfung schwerer Kriminalität

Verfahren beendet: Erledigt durch Ablauf der Wahlperiode

Beratungsstand
Erledigt durch Ablauf der Wahlperiode
Letzter Schritt
5. Dezember 2024
Eingebracht von
Hessen
Wahlperiode
20. Wahlperiode
Sachgebiete
Innere Sicherheit, Medien, Kommunikation und Informationstechnik, Recht

Worum es geht

Einführung einer unionsrechtskonformen und rechtssicheren anlasslosen, auf einen Monat begrenzten Mindestspeicherung von IP-Adressen samt eventuell vergebenen Port-Nummern bei Telekommunikationsunternehmen zur Bekämpfung schwerer Kriminalität, Aufhebung von Kostentatbeständen, redaktionelle Folgeänderungen; Einschränkung von Grundrechten betr. Fernmeldegeheimnis; Änderung §§ 175, 176, 177, 180 und 228 Telekommunikationsgesetz, § 2 Telekommunikations-Überwachungsverordnung, §§ 100g und 101a Strafprozessordnung sowie Anlage 3 Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz Bezug: Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 22. September 2022 zur Vorratsspeicherung von Verkehrs- und Standortdaten (C-793/19 und C794/19) ; Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 14. und 15. Februar 2023 zur anlasslosen Vorratsdatenspeicherung (1 BvR 2845/16; 1 BvR 2683/16; 1 BvR 141/16) ; Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. August 2023 zur Vorratsdatenspeicherung von Verkehrs- und Standortdaten (6 C 6.22 und 6 C 7.22) Siehe auch GESTA C111

Quelle: Deutscher Bundestag / Bundesrat – Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP). Die Daten stehen kostenfrei unter dip.bundestag.de zur Verfügung.