Gesetz zur Änderung des Finanzausgleichsgesetzes 2024 und zur Änderung des Stabilisierungsfondsgesetzes (FAG-Änderungsgesetz 2024)
- Eingebracht
- Ausschuss
- Beschlossen
- Bundesrat
- Verkündet
- In Kraft
- Beratungsstand
- Verkündet
- Letzter Schritt
- 5. Juli 2024
- Eingebracht von
- Bundesregierung
- Wahlperiode
- 20. Wahlperiode
- Sachgebiete
- Öffentliche Finanzen, Steuern und Abgaben
- Verkündung
Inkrafttreten
- Gesetz insgesamt
- Artikel 1 Nr. 4 und Artikel 2
Worum es geht
Umsetzung der im Rahmen der vertikalen Umsatzsteuerverteilung für 2024 bis 2028 vom Bund zugesagten Entlastungen von Ländern und Kommunen zur Bewältigung der Fluchtmigration und der erstmaligen Erstellung von Wärmeplänen für 2024 bis 2028; ausdrückliche Nennung der neuen eigenständigen Mindeststeuer für Unternehmensgruppen zur Sicherstellung der Einbeziehung der Einnahmen in den Finanzkraftausgleich zwischen den Ländern; Anpassung der Sonderbedarfs-Bundesergänzungszuweisungen für leistungsschwache kleine Länder wegen überdurchschnittlich hoher Kosten politischer Führung ab 2025 bei jährlicher Berücksichtigung des Kriteriums der Leistungsschwäche; einheitliche Berücksichtigung aller Zahlungsströme der Finanzagentur und des BMF im Zusammenhang mit dem Wirtschaftsstabilisierungsfonds; Änderung §§ 1, 14, 7 und 11 Finanzausgleichsgesetz sowie §§ 19 und 25 Stabilisierungsfondsgesetz Bezug: Vereinbarung von Bundeskanzler und Regierungschefs der Länder vom 6. November 2023 zur künftigen flüchtlingskostenbezogenen Entlastung von Ländern und Kommunen durch Weiterentwicklung der bisher bestehenden festen Flüchtlingspauschale Beschlussempfehlung des Ausschusses: Erhöhung jährlicher Umsatzsteueranteile der Länder zu Lasten des Bundes zur Umsetzung des Startchancen-Programms für mehr Chancengerechtigkeit im Schulwesen und des "Paktes für den öffentlichen Gesundheitsdienst" vom 29. September 2020; Verlängerung von Regelungen zur Abrechnung und Prüfung bereits erbrachter Leistungen, Zahlung aus der Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds sowie Erstattung dieser Zahlungen aus Bundesmitteln bis Ende 2028, damit Ermöglichung der Verlängerung entsprechender Regelungen in der Coronavirus-Testverordnung und der Coronavirus-Impfverordnung; Änderung § 20i Fünftes Buch Sozialgesetzbuch; Verordnungsermächtigung Bezug: Vereinbarung zwischen Bund und Ländern zur Umsetzung des Startchancen-Programms für die Jahre 2024 bis 2034
Quelle: Deutscher Bundestag / Bundesrat – Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP). Die Daten stehen kostenfrei unter dip.bundestag.de zur Verfügung.
