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Erledigt

... Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches - Strafbarkeit des Werbens für terroristische Vereinigungen

Verfahren beendet: Einbringung abgelehnt

Beratungsstand
Einbringung abgelehnt
Letzter Schritt
27. September 2024
Eingebracht von
Baden-Württemberg
Wahlperiode
20. Wahlperiode
Sachgebiete
Innere Sicherheit, Recht

Worum es geht

Wiederaufnahme des Straftatbestands des Werbens für eine terroristische Vereinigung (sog. Sympathiewerbung): Streichung der Wörter "um Mitglieder oder Unterstützer"; Änderung § 129a Strafgesetzbuch Bezug: Siehe auch GESTA C079

Quelle: Deutscher Bundestag / Bundesrat – Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP). Die Daten stehen kostenfrei unter dip.bundestag.de zur Verfügung.