Gesetz zur Änderung des Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetzes
Verfahren beendet: Erledigt durch Ablauf der Wahlperiode
- Beratungsstand
- Erledigt durch Ablauf der Wahlperiode
- Letzter Schritt
- 30. September 2024
- Eingebracht von
- Bundesregierung
- Wahlperiode
- 20. Wahlperiode
- Sachgebiete
- Energie, Verkehr
Worum es geht
Ausstattung eines bedeutenden Anteils öffentlicher Tankstellen mit Schnellladeinfrastruktur zur Beschleunigung des flächendeckenden und bedarfsgerechten Ausbaus der Ladeinfrastruktur und Steigerung des Vertrauens in Elektromobilität zwecks Treibhausgasneutralität im Jahr 2045: Verpflichtung von Tankstellenunternehmen mit Preissetzungshoheit an mindestens 200 öffentlichen Tankstellen zur Sicherstellung der Verfügbarkeit von mindestens einem Schnellladepunkt je öffentlicher Tankstelle ab dem Jahr 2028, Flexibilisierungsmechanismus für bis zu 50 Prozent der unter die Verpflichtung fallenden Tankstellen zur Ermöglichung der Bereitstellung des Schnellladepunktes an einem anderen Tankstellenstandort des Unternehmens oder im Umkreis von 1000 Metern, Überprüfung der Verpflichtungserfüllung durch zuständige Behörde auf Grundlage der Daten der Markttransparenzstelle für Kraftstoffe und nicht durch zusätzliche Meldepflicht der Unternehmen, Schaffung neuer Ordnungswidrigkeitstatbestände; Einfügung und Änderung versch. §§ Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetz sowie des Langtitels, Kurztitels und der amtlichen Abkürzung in Gesetz zum Aufbau einer Lade- und Leitungsinfrastruktur für die Elektromobilität (Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetz - EIG)
Quelle: Deutscher Bundestag / Bundesrat – Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP). Die Daten stehen kostenfrei unter dip.bundestag.de zur Verfügung.
