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Verkündet

Gesetz zur Änderung des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes und der Handwerksordnung

  1. Eingebracht
  2. Ausschuss
  3. Beschlossen
  4. Bundesrat
  5. Verkündet
  6. In Kraft
Beratungsstand
Verkündet
Letzter Schritt
21. März 2025
Eingebracht von
Bundesregierung
Wahlperiode
20. Wahlperiode
Sachgebiete
Wirtschaft

Inkrafttreten

  1. Gesetz insgesamt
  2. Artikel 1 Nr. 13 Buchst. a

Worum es geht

Maßvolle Erweiterung der Stellvertreterregelungen für bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger zur Sicherstellung und Förderung der Nachbesetzung von Kehrbezirken und Unterstützung der Betriebe bei der Umstellung auf neue Marktlage vor dem Hintergrund der Transformation des Wärmemarktes und des allgemeinen Fachkräftemangels: Erhöhung der betrieblichen Flexibilität durch zusätzliche Vertretungsmöglichkeit für Feuerstättenschau durch angestellten Schornsteinfegermeister oder angestellte Meistergesellen und damit zugleich fachliche wie finanzielle Aufwertung der Meisterfortbildung; Erleichterungen im Bereich der Kehrbezirksverwaltung betr. neue Vertretungsmöglichkeit, Kehrbuchführung, Konkretisierung von Fristen zur Übermittlung von Formblättern für freie Kehrarbeiten an Kehrbezirksinhaber und zur Ermöglichung ihrer elektronischen Übersendung; Anpassungen zum Inhalt der Kehrbücher infolge der Gesetzgebung zum Heizungstausch; Änderung versch. §§ und Einfügung § 11b Schornsteinfeger-Handwerksgesetz Beschlussempfehlung des Ausschusses: Titeländerung (eingebracht als: Gesetz zur Änderung des Schornsteinfeger-Handwerkgesetzes); Klarstellung zur Definition des zulassungsfreien Handwerks und handwerksähnlichen Gewerbes, Ermächtigung für Handwerkskammern zur Ausgabe von elektronischen Berufsausweisen auch für Friseurhandwerk; zusätzliche Änderung §§ 18 und 91 Handwerksordnung

Quelle: Deutscher Bundestag / Bundesrat – Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP). Die Daten stehen kostenfrei unter dip.bundestag.de zur Verfügung.